Zur Amtshaftung eines Jugendamtes wegen fehlerhaftem Gutachten eines Rechtsmediziners

OLG Koblenz, Urteil vom 18.03.2016 – 1 U 832/15

Haftung eines Jugendamtes wegen fehlerhafter Gutachtenerstattung eines ihm beauftragten Rechtsmediziners zur Gefahrenabschätzung bei einer Kindeswohlgefährdung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Juli 2015 teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe
I.

1
Die Kläger verfolgen Schmerzensgeldansprüche wegen fehlerhafter Gutachtenerstattung im Rahmen einer Schutzmaßnahme des zuständigen Kreisjugendamtes, die nach Anrufung des Familiengerichts zur zeitweisen Unterbringung der Kleinkinder (Kläger zu 3. und 4.) in Bereitschaftspflegefamilien geführt hat.

2
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

3
Die Beklagte zu 2., Fachärztin für Rechtsmedizin, hatte seinerzeit die organisatorische Leitung der Forensischen Ambulanz (Opferambulanz) am Institut für Rechtsmedizin inne. Die Abrechnung des Gutachtens (Rechtsmedizinische Einschätzung) vom 23. Mai 2013 erfolgte durch den Institutsleiter gegenüber der Kreisverwaltung als Trägerin des Jugendamtes; die Beklagte zu 2. besaß keine Nebentätigkeitsgenehmigung.

4
Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil vom 30. Juni 2015 (Bl. 192 ff. GA), berichtigt durch Beschluss vom 24. Juli 2015 (Bl. 234 ff. GA), den Klageantrag hinsichtlich der Beklagten zu 2. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die Klage gegen die Beklagte zu 1. hat es abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2.

5
Die Beklagte zu 2. rügt Rechtsfehler, eine unzureichende Tatsachenaufklärung sowie die Übergehung von Beweisangeboten. Die abschließende Sonderregelung des § 839a BGB könne keine (analoge) Anwendung finden, soweit wie hier eine gutachterliche Stellungnahme in Angelegenheiten des Jugendamtes erfolge; die vom Landgericht vorgenommene Ausweitung finde im Gesetz keine Grundlage. Es fehle im Übrigen bereits an ihrer Passivlegitimation, da das Jugendamt bei der vorliegenden Maßnahme der Eingriffsverwaltung hoheitlich gehandelt und sich ihrer, der Beklagten zu 2., als Verwaltungshelferin bedient habe. Es sei kein Auftrag ad personam erteilt worden, sondern sie habe vielmehr in ihrer Eigenschaft als Angestellte der Beklagten zu 1. gehandelt; der Leiter der Rechtsmedizin habe das Gutachten ebenfalls unterzeichnet und somit autorisiert. Unbeschadet dessen seien aber auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Das von ihr erstellte Gutachten, das sich im Blick auf ihre eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten letztendlich als „vorläufige Abschätzung“ darstelle, sei aus der maßgebenden Sicht ex ante keinesfalls objektiv unrichtig; das im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren erstattete (zurückhaltend formulierte und teilweise auch kritikwürdige) Gutachten vom 5. November 2013 (Beiakte AG Ludwigshafen am Rhein – 5 c F 211/13 – Bl. 33 ff.) werde im angefochtenen Urteil fehlerhaft interpretiert; dem Beweisangebot auf Einholung eines (rechtsmedizinischen) Sachverständigengutachtens sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft nicht gefolgt. Aus eigenem Wissen habe die Kammer den Befund der Beklagten zu 2. nicht überprüfen können und dürfen; dieserhalb seien zahlreiche medizinische Zweifelsfragen offen und klärungsbedürftig geblieben. Die nicht erfolgte Untersuchung der Kleinkinder wie auch die Beurteilung des Verkehrsunfalls könnten ihr nicht vorgeworfen werden; bei der Überprüfung, ob ein Verkehrsunfall zu einem bestimmen Trauma geführt habe könne, handele es sich um eine originär rechtsmedizinische Fragestellung. Auch die Frage des Vorliegens von grober Fahrlässigkeit bedürfe der Klärung durch einen Gutachter der entsprechenden Fachrichtung; die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei im Übrigen nach sorgfältigster Überprüfung der Sach- und Rechtslage zum gegenläufigen Ergebnis gelangt. Es fehle des Weiteren auch am kausalen Zusammenhang zwischen der Gutachtenerstellung und der Herausnahme der Kinder aus ihrer Herkunftsfamilie. Im Grunde sei es – im Blick auf „sehr dezidierte Erkenntnisse“ über die fortwirkende Prägung der Kindesmutter durch ihr ehemaliges soziales Umfeld – die alleinige Entscheidung des Jugendamtes gewesen. Jedenfalls aber müsse von einer Unterbrechung des Kausalverlaufs ausgegangen werden; die Kindeseltern seien mit der Inobhutnahme einverstanden gewesen und hinsichtlich des Klägers zu 4. sei gerade kein Verdacht auf Kindesmisshandlung begutachtet worden. Die Kläger zu 1. und 2. hätten schließlich nicht die von ihnen zu fordernden Schadensabwehrmaßnahmen ergriffen; sie hätten im Ausgangsverfahren keine Fragen gestellt, nicht die Anhörung der Gutachterin beantragt und auch sonst keine Bedenken erhoben.

6
Die Beklagte zu 2. beantragt,

7
das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Mainz vom 30. Juni 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen;

8
– hilfsweise – das vorbezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

9
Die Kläger beantragen,

10
die Berufung zurückzuweisen.

11
Die Kläger verteidigen das landgerichtliche Erkenntnis. Die Beklagte zu 2. sei gerade nicht als Verwaltungshelferin des Jugendamtes, sondern vielmehr als „normales Beweismittel“ im Kinderschutzverfahren beigezogen worden; das Jugendamt habe bewusst und gewollt die Beklagte zu 2. beauftragen wollen; das Anstellungsverhältnis wie auch die arbeitsrechtliche Organisation stehe der selbständigen und persönlichen Haftung aus § 839a BGB nicht entgegen. Im streitgegenständlichen Gutachten habe die Beklagte zu 2. aus ihren vermeintlichen Erkenntnissen die falschen Schlüsse gezogen und offensichtlich – aus „evidenter Voreingenommenheit“ und „verbissenem Aktionismus“ – gegenläufige Aspekte bewusst ignoriert. Die vorgefundenen Symptome könnten gerade auf den – insofern unstreitig – bei den Klägern zu 2. bis 4. vorliegenden „benignen externen Hydrozephalus“ zurückgeführt werden, hätten aber jedenfalls deutlich gegen den Verdacht eines stattgehabten Schütteltraumas gesprochen. Eine bloße „vorläufige Einschätzung“ habe die Beklagte zu 2. nicht abgegeben, sondern gerade hinsichtlich des Klägers zu 3. keine Zweifel offen gelassen und die unsichere Erkenntnislage (keine Untersuchung; unterlassene MRT-Auswertung) bei der anzustellenden Gesamtschau nicht herausgestellt; bei der Betrachtung und Bewertung des Verkehrsunfalls habe sie sich auf „fachfremdes Terrain“ begeben. Bei zureichender Auseinandersetzung mit dem ihr vorgelegenen Sachverhalt hätte die Beklagten zu 2. indessen zu mit dem nachfolgenden Gutachten übereinstimmenden Erkenntnissen gelangen, zumindest aber Bedenken aufwerfen müssen. Das Landgericht habe sich keinesfalls eigene medizinische Sachkunde angemaßt, sondern seine Entscheidung auf ein bereits anderweit erstattetes gerichtliches Sachverständigengutachten gestützt; zur Beurteilung der aufgezeigten wissenschaftlich-methodischen Mängel der Begutachtung besitze es selbst den nötigen Sachverstand. Die gegenständliche Begutachtung sei auch kausal für die Herausnahme beider Kleinkinder aus ihrer Familie geworden; das Jugendamt habe auch keine den Kausalverlauf unterbrechende eigenständige Entscheidung getroffen. Ihrer Verpflichtung zur Schadensabwehr- und -minderung seien die Kläger umfassend nachgekommen; sie hätten insbesondere die gerichtliche Überprüfung der Begutachtung durch das Familiengericht begehrt und im dortigen Verfahren ein Privatgutachten vorgelegt.

II.

12
Die – zulässige – Berufung der Beklagten zu 2. hat in der Sache Erfolg.

13
Das angefochtene Grundurteil hält der berufungsrechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

14
1. Haftungsgrund

15
Das Landgericht hat als Haftungsgrundlage § 839a BGB in analoger Anwendung herangezogen und eine grob fahrlässig unrichtige Begutachtung der vom zuständigen Jugendamt unmittelbar beauftragten Beklagten zu 2. festgestellt, die über den Schutzantrag des Jugendamts zur (familien-)gerichtlichen Sorgerechtsentziehung hinsichtlich beider Kleinkinder geführt habe. Die hiergegen erhobenen Rügen der Berufung tragen nicht.

16
a) Nach § 839a Abs. 1 BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachten beruht. Im Streitfall hat das zuständige Jugendamt, wie das Landgericht ausdrücklich und unbeanstandet tatbestandlich festgestellt hat (LGU Seite 4 Abs. 3), die Beklagte zu 2. persönlich mit der rechtsmedizinischen Einschätzung beauftragt, ob sich anhand der Krankenunterlagen Anhaltspunkte für misshandlungsbedingte Verletzungen der Kläger zu 3. und 4. ergäben. Es sollte – im Einklang mit dem gesetzlichen Schutzauftrag in § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII – die besondere fachliche Kompetenz der Beklagten zu 2. als externe Fachkraft fruchtbar gemacht werden (vgl. zur entsprechenden persönlichen Auswahl des Sachverständigen im Prozessrecht etwa Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 402 Rn. 6); das Dienstverhältnis zur Universitätsmedizin wie auch die Mitunterzeichnung und Abrechnung durch den Institutsleiter (Liquidation vom 24. Mai 2013; Bl. 351 GA) widerstreiten dem nicht. Nach dem Wortlaut der Anspruchsnorm ist der – wie hier – von einer Behörde beauftragte Sachverständige nicht erfasst. Der Bundesgerichtshof hat aber eine Regelungslücke dahingehend erkannt, dass 839a BGB im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung findet, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet (BGHZ 200, 253 = NJW 2014, 1665). Zur Begründung wird entscheidend auf die organisatorische und institutionelle Nähe der Staatsanwaltschaft zum Gericht abgehoben; die Staatsanwaltschaft nehme gerade keine „typische Behördenfunktion“ wahr, sondern erfülle durch ihre vorbereitende Tätigkeit gemeinsam mit den Gerichten die Aufgabe der Justizgewährung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege (a.a.O. Tz. 24 ff.). Diese Erwägungen können, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend herausgestellt hat, auf die besondere Aufgabenstellung des Jugendamts im Rahmen des gesetzlichen Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung übertragen werden. Dem Jugendamt ist hier vorrangig das staatliche Wächteramt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG/Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LV überantwortet; es hat in eigener Zuständigkeit wie Fach- und Sachkompetenz die Abschätzung des Gefährdungsrisikos vorzunehmen und eine erkannte Gefahr für das Kindeswohl abzuwehren (§ 8a Abs. 1 SGB VIII). Nach eigenem Ermessen kann das Jugendamt das Familiengericht anrufen (§ 8a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) und bei dringender Gefahr zuvor das Kind oder den Jugendlichen in Obhut nehmen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII); das gerichtliche Verfahren wird hier vorbereitet und das staatliche Wächteramt geht sodann auf das Familiengericht über (§§ 1666, 1666a BGB). Es entsteht eine Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt sowie die Pflicht zu einer kooperativen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe; die (gegebenenfalls durch internen und/oder externen Sachverstand unterlegte) Einschätzung des Jugendamts zur Gefährdungslage ist dabei regelmäßig Grundlage der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung (OLG Koblenz NJW 2012, 3108, 3110 f.). Besteht somit eine – dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchaus vergleichbare – organisatorische und institutionelle Nähe wie auch eine enge verfahrensrechtliche Verbindung zwischen dem Jugendamt und dem Familiengericht, so rechtfertigt dies die Heranziehung des § 839a BGB auch für ein Gutachten, dass – wie vorliegend – ein Sachverständiger im Auftrag des Jugendamts im Schutzverfahren nach § 8a SGB VIII erstattet.

17
Ob jenseits dessen eine Haftungsgrundlage auch im allgemeinen Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) gefunden werden kann, mag dahinstehen. Nach überkommenem Rechtsverständnis haftete der Sachverständige (nur) bei einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonst ein absolutes Rechtsgut bei einer leichtfertig unrichtigen, der Sachkunde völlig entbehrenden Begutachtung (vgl. BGH NJW 1989, 2941; OLG Schleswig NJW 1995, 791; OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 31; s. auch BVerfGE 49, 304, 316 ff.).

18
b) Die Beklagte zu 2. hatte im Auftrag des Jugendamtes ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen; ihr lagen die Krankenblattunterlagen der beiden Kinder sowie Auszüge aus der Ermittlungsakte betreffend den Verkehrsunfall vom 17. April 2012 vor. In ihrer Begutachtung – Rechtsmedizinische Einschätzung – vom 23. Mai 2013 hat die Beklagte zu 2. im Hinblick auf den Kläger zu 4. eine sichere Beurteilungsgrundlage wegen „derzeit zu spärlicher Anknüpfungstatsachen“ vermisst; im Hinblick auf den Kläger zu 3. hat sie hingegen nach der Aktenlage den „hochgradigen Verdacht auf ein (wahrscheinlich mehrzeitiges) stattgehabtes Schütteltrauma“ geäußert – sich aus dem Akteninhalt ergebende alternative Ursachen hat sie dabei mit Eindeutigkeit ausgeschlossen:

19
Daher ist die ärztliche Einschätzung, dass es sich um einen familiär bedingten benignen Makrozephalus handeln würde, aus hiesiger Sicht in keinster Weise nachvollziehbar. (…)

20
Der Verkehrsunfall (…) war aus rechtsmedizinischer Sicht zweifelsfrei nicht geeignet, diese Befunde zu verursachen.

21
Diese Erkenntnisse hat das Landgericht – gestützt auf das im familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren eingeholte und verfahrensfehlerfrei im vorliegenden Rechtsstreit herangezogene (§ 411a ZPO) Sachverständigengutachten vom 5. November 2013 – bereits deshalb als objektiv unrichtig bewertet, da die „familiär bedingte“ Wasserkopfausbildung wie auch das Unfallereignis als „im Gegenteil (…) sehr wahrscheinliche Ursachen“ für die beim Kläger zu 3. vorgefundenen Symptome (erweiterte Liquorräume; subdurale Hygrome; Fehlen von Netzhauteinblutungen) hätten angesehen müssen und demzufolge der Schluss auf einen „hochgradigen Verdacht eines Schütteltraumas“ gerade nicht hätte gezogen werden dürfen. Für den Vorwurf der grob fahrlässigen Gutachtenerstattung (vgl. allg. BGHZ 198, 265 = VersR 2014, 1384) hat das Landgericht entscheidend darauf abgehoben, dass die Beklagte unter Verletzung der „an eine Begutachtung zu stellenden wissenschaftlichen und methodischen Qualitäts- und Neutralitätsanforderungen“ ihre – kategorischen und uneingeschränkten – Schlussfolgerungen ohne jede tragfähige Begründung getroffen, eine ihr bekannte Vordiagnose schlicht ignoriert und sich zudem mit der Verkehrsunfallanalyse fachfremde Kompetenzen angemaßt habe.

22
Einen hiergegen durchgreifenden Gesichtspunkt zeigt die Berufung nicht auf (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Im Besonderen bedarf es – aus der vorliegend maßgeblichen Sicht des Regressgerichts – keiner Entscheidung über einen Gutachterstreit. Unrichtig ist ein Sachverständigengutachten auch dann, wenn es aus dem festgestellten Sachverhalt falsche Schlüsse zieht (BGHZ 198, 265 = NJW-RR 2014, 90 Tz. 17). Zur Frage nach der letztendlichen Ursache der dokumentierten Symptomatik hat die Beklagte zu 2. selbst „viele Zweifelsfragen“ erkannt (Berufungsbegründung Seite 13 ff.; Bl. 292 ff. GA); eben diese wären aber in der streitgegenständlichen Begutachtung nach allgemeinen wissenschaftlich-fachlichen Standards zwingend offenzulegen gewesen. Aus der weiter vorgelegten – aktuellen – Selbstdarstellung der Forensischen Ambulanz (Bl. 331 GA) ergibt sich im Übrigen markant deren (Selbst-)Verpflichtung zur kritischen Betrachtung eines Missbrauchsverdachts. Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bestand daher aus der rechtlichen Sicht des Landgerichts keine Notwendigkeit (§ 286 ZPO).

23
c) Das Gutachten der Beklagten zu 2. hat zum Schutzantrag des Jugendamts und in der Folge sodann zur Eilentscheidung des Familiengerichts geführt. Der allein betreffend den Kläger zu 3. – ohne Individualisierung möglicher Täter – ausgesprochene Missbrauchsbefund steht dem nicht entgegen. Mitursächlichkeit genügt (OLG Frankfurt OLGR 2008, 300 Tz. 42; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage 2016, § 839a Rn. 4); für eine Unterbrechung des Kausalverlaufs ist kein Anhalt ersichtlich. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist nicht irgend mit Substanz unterlegt; von einem Vortrag zu etwaigen weiteren Erkenntnissen des Jugendamts über das soziale Umfeld der Kindesmutter hat die Berufung bewusst Abstand genommen (Schriftsatz vom 11. Januar 2016, Seite 4; Bl. 330 GA).

24
2. Passivlegitimation

25
Die Berufung rügt aber mit Recht, dass im vorliegenden Fall eine persönliche Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. ausgeschlossen ist, da sie in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat und daher eine befreiende Haftungsübernahme durch den Landkreis als Träger des zuständigen Jugendamtes (§ 2 Abs. 1 AGKJHG [GVBl. 1993 S. 632, BS 216-1]) eingetreten ist (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG). In seinem Anwendungsbereich verdrängt § 839 BGB als vorrangige Spezialregelung konkurrierende Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB wie auch aus § 839a BGB (BGH NJW 2014, 1665 Tz. 29).

26
a) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wird, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall auszuübende Tätigkeit dient, abzustellen. Dabei ist es zur Einstufung der Tätigkeit eines Prüfers (Sachverständigen) als Ausübung eines öffentlichen Amts nicht erforderlich, dass dieser selbst (zwangsweise durchsetzbare) Maßnahmen gegen die von seiner Prüftätigkeit betroffenen Personen ergreifen kann; es genügt vielmehr, dass seine Arbeit mit der Verwaltungstätigkeit einer Behörde auf das Engste zusammenhängt und er in diese so maßgeblich eingeschaltet ist, dass seine Prüfung geradezu einen Bestandteil der von der Behörde ausgeübten und sich in ihrer Verwaltungstätigkeit niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit bildet. Des Weiteren kann der Prüfer (Sachverständige) als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sein, wenn er von einem Hoheitsträger im Einzelfall mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen und insoweit mit einem in die Zuständigkeit des Hoheitsträgers selbst fallenden Teil einer öffentlichen Aufgabe betraut wird. Es ist weiter zu beachten, dass der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muss und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte – teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art – aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. BGHZ 181, 65 = NJW-RR 2009, 1398 Tz. 10 ff.; BGHZ 191, 71 = VersR 2012, 317 Tz. 13; BGHZ 200, 253 = NJW 2014, 1665 Tz. 31).

27
b) In Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die Beklagte zu 2. in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat. Das Jugendamt hat im Rahmen des ihm aufgegebenen Schutzauftrages das Risiko einer Gefährdung des Kindeswohls im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen (§ 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Es hat unter Zeitdruck eine regelmäßig komplexe und folgenreiche Entscheidung von weitreichender Bedeutung zu treffen; hierzu dürfen neben eigenem Fachpersonal auch externe Fachkräfte (Ärzte, Psychologen, Polizeibeamte etc.) mit beratendem Status hinzugezogen werden (vgl. BeckOK SozR/Winkler, 39. Edition [Stand: September 2015], § 8a SGB VIII Rn. 7; Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 8a Rn. 26 ff. und § 72 Rn. 14). Die Beklagte zu 2. wurde hier – wie bereits gezeigt (sub II.1.a) – als beratende Rechtsmedizinerin in das Fachkräfteteam des Jugendamts zur Gefahrenabschätzung integriert und sie wurde demzufolge – entgegen der Auffassung des Landgerichts – gerade nicht als (selbständige) Sachverständige im Rahmen eines (sozialrechtlichen) Verwaltungsverfahrens (i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X) berufen. Die vom (externen) Rechtsmediziner angeforderte gutachterliche Einschätzung dient unmittelbar der Schaffung wesentlicher – regelmäßig sogar tragender – Entscheidungsgrundlagen zur Ausübung des dem Jugendamt überantworteten staatlichen Wächteramts und ist mithin besonders eng und untrennbar mit dem hoheitlichen Handeln der Behörde verbunden. Die vom Landgericht vermisste gesetzliche Grundlage findet sich – wie gezeigt – in § 8a SGB VIII. Funktion und Aufgabenbereich des Fachkräfteteams des Jugendamts sind dort hinreichend bestimmt; die Umstände der Vergütung des Sachverständigen sind ohne Belang (BGH NJW 2014, 1665 Tz. 37). Soweit der Bundesgerichtshof im Einzelfall beim Tätigwerden von Sachverständigen im behördlichen Aufgabenkreis eine Haftungsbefreiung abgelehnt hat (BGH NJW 2006, 1121; NJW-RR 2009, 1398), waren diese gerade nicht als Zuarbeiter im Bereich der staatlichen Gefahrenabwehr oder der ordnungsbehördlichen Überwachung eingesetzt (Pflegeeltern; berufsgenossenschaftliche Unfallverhütung).

28
3. Den nachgelassenen Schriftsatz der – im Berufungsverfahren obsiegenden – Beklagten zu 2. vom 19. Februar 2016 (Bl. 382 ff. GA) hat der Senat zur Kenntnis genommen; die dortigen Bemerkungen zum Verlauf der mündlichen Verhandlung bieten Anlass zu folgender Klarstellung: Im Zivilprozess gelten Dispositionsmaxime und Beibringungsgrundsatz. Der Senat hatte sich daher mit den tragenden Entscheidungssätzen und den hiergegen geführten Berufungsrügen auseinanderzusetzen; die Betrachtung der möglichen Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Landkreis erfolgte zum Zwecke der in jeder Lage des Verfahrens zu bedenkenden gütlichen Streitbeilegung (§ 278 Abs. 1 ZPO). Den Klägern wurde weder ein anderweiter Klageerfolg „in Aussicht gestellt“ noch Rechtsrat erteilt.

III.

29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

30
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

V.

31
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf

32
80.000 Euro.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht abgelegt und mit , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.